Weiterführung Ihrer Versorgung

Private Weiterführung

Was ist zu beachten?

  • Weiterführung:
    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und vorübergehender Einstellung der Beitragszahlung (zum Beispiel wegen Elternzeit) können Sie Ihre BVV-Versorgung privat weiterführen.
  • Frist:
    Innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen oder Einstellung der Beitragszahlung müssen Sie den Antrag stellen.
  • Beitragshöhe:
    Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 30 Euro. Der monatliche Höchstbeitrag entspricht dem letzten Gesamtbeitrag, den Ihr Arbeitgeber für Sie gezahlt hat.

Was ist zu tun?

Senden Sie uns bitte den entsprechenden Antrag ausgefüllt und unterschrieben zurück. In welchem Tarif Sie versichert sind, entnehmen Sie Ihrer jährlichen Renteninformation oder Ihren Vertragsunterlagen.

Für die BVV Kompaktvorsorge (Tarif DA) senden wir Ihnen bei Interesse gern Ihre persönlichen Antragsunterlagen zu. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.

Neuer Arbeitgeber

Was ist zu beachten?

Auch über Ihren neuen Arbeitgeber (unabhängig welcher Branche er angehört) können Sie Ihre BVV-Versorgung durch Abschluss eines neuen Vertrages weiter aufbauen.

Ihr Arbeitgeber schließt für Sie einen neuen Vertrag zu den aktuell gültigen Konditionen ab.

Neuer Arbeitgeber ist bereits BVV-Mitglied:
Sie werden automatisch zu den zwischen Ihrem neuen Arbeitgeber und dem BVV vereinbarten Regelungen angemeldet. Bitte sprechen Sie Ihre Personalabteilung an.

Neuer Arbeitgeber ist kein BVV-Mitglied:
Gern informieren wir Ihren Arbeitgeber über eine kostenlose BVV-Mitgliedschaft und senden ihm die erforderlichen Unterlagen für Ihre Anmeldung zu.

Ihr Weg zur Beratung

Wir rufen Sie an

Manches lässt sich im Gespräch einfacher klären: Egal, ob Sie selbst Beiträge einzahlen möchten oder ob Sie Beiträge über einen neuen Arbeitgeber in Ihre BVV-Versorgung investieren wollen - wir beraten Sie gern.

Wählen Sie den von Ihnen gewünschten Termin aus - unsere Vorsorge-Experten rufen Sie zum ausgewählten Zeitpunkt an.

Beratungstermin vereinbaren

Übertragen von Anwartschaften

bei Arbeitgeberwechsel

Jeder Arbeitnehmer hat bei einem Arbeitgeberwechsel das Recht, die Übertragung seiner Anwartschaften auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers zu verlangen. (Rechtsanspruch auf Portabilität nach § 4 Abs. 3 BetrAVG)

Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen und welche Möglichkeiten Sie haben, beantworten wir Ihnen gern. Rufen Sie uns an.

Werfen Sie vorab einen Blick auf unser Informationsblatt. Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Wir sind für Sie da, rufen Sie uns an!

030 / 520 05 68 11

Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr

Sie möchten uns lieber schreiben?

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